AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Waldhaus Landscheid Februar 2018

§1 Abschluß des Vertrages

§1a Der Beherbergungsvertrag zwischen Gast und den Vermietern der wohnung „Waldhaus Landscheid“ gilt mit der Anmeldung des Gastes bei Andrea Holle oder Herbert Stecher -
als Inhaber der Ferienwohnung „Waldhaus Landscheid“ - und der Buchungsbestätigung in Textform als verbindlich geschlossen. Beides kann sowohl schriftlich, via Mail oder auch, wenn zeitlich
nicht anders möglich, mündlich erfolgen.
§1b Wird eine Anzahlung oder Vorauszahlung erbeten und diese nicht innerhalb der vereinbarten Frist gezahlt, so ist die Reservierungszusage gegenstandslos.
§1c Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an die  die Vermieter 3 Tage gebunden sind.  Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt wird.
§1d
Die Ferienwohnung darf nur mit der im Mietvertrag angegebenen maximalen Personenzahl belegt werden.

§2 An- und Abreise

§2a Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen ist der Wohnungsbezug ab 14:00 Uhr des Anreisetages möglich und die Wohnungsübergabe muss bis 11:00 Uhr des Abreisetages erfolgen. Hiervon abweichende Zeiten bedürfen der vorherigen Absprache mit den Vermietern.
§2b Wenn nicht anders vereinbart, muss die Anreise bis 20:00 Uhr erfolgen. Geschieht dies nicht, können die Vermietung anderweitig über die Ferienwohnung verfügen. Ausgenommen sind vorausbezahlte Reservierungen.

§3 Leistungen
§3a Der vertragliche Leistungsumfang der Ferienwohnung „Waldhaus Landscheid“ ergibt
sich aus den Prospektangaben bzw. der Wohnungsbeschreibung im Internet unter der
Adresse www.waldhaus-landscheid.de oder den getroffenen Vereinbarungen sowie diesen
allgemeinen Vertragsbedingungen.
§3b In dem vereinbarten Mietpreis sind alle pauschal berechneten Nebenkosten
(z. B. für Strom, Heizung, Wasser) enthalten.
§3c Alle Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Im Fall einer Änderung sind die Vermieter berechtigt, den Buchungspreis in dem Umfang zu erhöhen, wie sich die Änderung
verhältnismäßig auf das Ferienwohnungsentgelt auswirkt.

§4 Zahlung
§4a Vorbehaltlich gesonderter Absprachen muss 50% des Entgeltes für die Ferienwohnung innerhalb von 14 Tagen nach verbindlicher Buchung auf dem Konto der Vermieter eintreffen, der Rest 14 Tage vor Anreise.
Sollte das Entgelt nicht zur Fälligkeit auf dem Konto gutgeschrieben sein, so können die Vermieter auf Kosten des Interessenten zurücktreten.
§4b Bricht ein Gast seinen Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er gleichwohl zur Zahlung des gebuchten Aufenthaltes verpflichtet.
§4c Die Vermieter können die Überlassung der Ferienwohnung von einer Sicherheitsleistung
abhängig machen. Haben die Vertragspartner eine Kaution vereinbart, zahlt der Mieter an den Vermieter eine Sicherheit für überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in Höhe von 200,- Euro. Die Kaution ist dann bei Bezug der Wohnung vor Ort in bar zu hinterlegen und ist nicht verzinslich. Bis zur Zahlung der Kaution können die Vermieter den Zugang zur Ferienwohnung verweigern. Bei durch den Gast verursachten Schäden im oder an der Ferienwohnung kann die Höhe des Schadens mit der Kaution verrechnen. Das gleiche gilt für Schäden an gemieteten Fahrrädern und nicht abgerechneten sonstigen Kosten. Bei ordnungsgemäßer Übergabe der Ferienwohnung wird die Kaution bei Abreise in bar an den Mieter zurückgezahlt.

§5 Pflichten, Haftung
§5a Der Gast haftet den Vermietern für die von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden.
§5b Die Vermieter haften nicht für im „Waldhaus Landscheid“ verlorengegangenes Bargeld oder Wertsachen.
§5c Die bei der Ferienwohnung angegebene Personenzahl darf nicht überschritten werden. Überzählige Personen können zurückgewiesen werden. Im übrigen bleibt es den Vermietern vorbehalten, ein zusätzliches Nutzungsentgelt für die überzähligen Personen zu erheben.
§5d Bei schuldhafter Verursachung von Schäden am Haus oder Grundstück können die Vermieter der Ferienwohnung „Waldhaus Landscheid“ Schadensersatz verlangen.

§6 Rücktritt durch den Gast, Umbuchungen, Ersatzpersonen
§6a Der Gast kann jederzeit vor dem Einzug vom Vertrag zurücktreten. Entscheidend ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Bei Rücktritt vom Vertrag oder Nichtanreise, können die Vermieter der Ferienwohnung „Waldhaus Landscheid“ Ersatz für Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
Dabei werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen oder eine anderweitige Verwendung der Ferienwohnung berücksichtigt. Nach Wahl wird der Ersatzanspruch konkret oder pauschal, aufgerundet auf volle EURO, wie folgt berechnet:
- bis 60 Tage vor Mietbeginn: 30% des Endpreises
- bis 30 Tage vor Mietbeginn: 50% des Endpreises
- bis 07 Tage vor Mietbeginn: 80% des Endpreises
- bis 02 Tage vor Mietbeginn: 90% des Endpreises
- Stornierung am Tag des Mietbeginns: 100% des Endpreises.
Bei Behauptung eines geringeren Schadens ist dieser vom Gast nachzuweisen.
§6b Bis zum Einzug kann bestimmt werden, dass ein Dritter anstelle des Gastes in den Vertrag eintritt. Dem Eintritt können die Vermieter der Ferienwohnung „Waldhaus Landscheid“ widersprechen, wenn Gründe in der Person des Dritten einem Eintritt entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der Gast mit ihm als Gesamtschuldner für das Entgelt und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

§7 Rücktritt und Kündigung durch die Vermieter

§7a Vor oder während des Aufenthaltes in der Ferienwohnung können die Vermieter der
Ferienwohnung „Waldhaus Landscheid“ ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten
bzw. ihn kündigen, wenn ein Gast und / oder ein Mitreisender erheblich gegen Pflichten aus dem
Vertrag verstoßen, hierunter zählt auch, wenn Zahlungen nicht fristgemäß erbracht wird.
§7b Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für die Vermieter auch vor, wenn der Mieter die Ferienwohnung vertragswidrig gebraucht oder die Hausordnung missachtet. Im Falle einer Vertragsverletzung müssen die Vermieter dem Mieter eine kurze Frist zur Abhilfe setzen oder abmahnen, es sei denn, dies ist nicht erfolgsversprechend.
§7c Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung.

§8 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

§8a Wird der Aufenthalt infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblicherschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Vertragsteile den Vertrag kündigen. Wird gekündigt, können die Vermieter der Ferienwohnung „Waldhaus Landscheid“ für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Aufenthalts noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

§9. Pflichten des Mieters
§9a Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln.  Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
§9b In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich den Vermietern oder der von diesem benannten Kontaktstelle anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
§9c In Spülsteine und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten wie z. B. Rohrreiniger und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen  in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
§9d Das „Waldhaus Landscheid“ ist an eine biologische Kläranlage angeschlossen. Aus diesem  Grund ist besondere Achtsamkeit der unter dem vorstehen Paragraphen (§9c) aufgelisteten Tätigkeiten zu widmen. Sollte die Kläranlage wegen schuldhafter Nichtbeachtung der Bestimmungen durch den Mieter Schaden nehmen, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung.
§9e Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen der evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
§9f Der Mieter verpflichtet sich, die maximale Belegung einzuhalten. Überschreitet der Mieter die im Mietvertrag vereinbarte maximale Belegungszahl, ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Der Mieter hat dem Vermieter in diesem Fall die bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn
(vgl. Ziff. 5 b) zu erstatten.

§10 Haftungsbeschränkung
§10a Die vertragliche Haftung ist auf das Ferienwohnungsentgelt beschränkt, soweit der Schaden von den Vermietern weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt nicht für Körperschäden. Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und nicht Körperschaden sind, haften die Vermieter bis zu einem Betrag von EURO 50.-. Übersteigt das Ferienwohnungsentgelt diese Summe, ist die Haftung auf das doppelte Entgelt beschränkt. Die Haftungssummen gelten je Gast. Etwaige höhere Summen müssen nachweisbar sein.

§11. Tierhaltung
§11a Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis der Vermieter im Mietvertrag gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

§12 Ausschluß und Verfall von Ansprüchen
§12a Etwaige oder behauptete Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Reiseende schriftlich an die Vermieter zu richten. Ansprüche verfallen 6 Monate nach Vertragsende. Der Verfall ist nach der Geltendmachung der Ansprüche gehemmt, bis sie schriftlich zurückgewiesen sind.

§13 Aufrechnung und Zurückbehaltung
§13a Gegen Zahlungsansprüche der Vermieter kann nicht aufgerechnet werden, es sei denn die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gleiches gilt für ein etwaiges
Zurückbehaltungsrecht.

§14 Externe Links
§14a Externe Links verweisen in unserem Angebot „links“ auf fremde Inhalte, auf welche die Vermieter der Ferienwohnung „Waldhaus Landscheid“ keinen Einfluss haben, da die Eingabe der Verlinkung in unsere Datenbank unter einmaliger Kontrolle zum Zeitpunkt der Angebotsaufgabe erfolgte und eine regelmäßige Kontrolle der fremden Inhalte aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist.

§15 Internet
§15a Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen und zur Abwicklung des mit ihm abgeschlossenen Beherberungsvertrages Daten über seine Person gespeichert werden.
§15b Dem Gast sind alle im Zusammenhang mit der Datenübermittlung im Internet bestehenden Risiken bekannt. er nimmt diese im Zuge der Abwicklung dieses Vertrages in Kauf und
verzichtet auf hieraus folgenden eventuellen Haftungsansprüchen gegenüber den Vermietern der Ferienwohnung „Waldhaus Landscheid“ 
§15c Der Gast erklärt sich mit der Durchführung von automatisierten Virenschutzmaßnahmen und der Herauslösung virenbefallener Daten aus dem Datenverkehr einverstanden.
§15d Die Bestandsdaten können gespeichert werden, soweit dies zur Bearbeitung von Beschwerden oder aus sonstigen Gründen der ordentlichen Vertragsabwicklung erforderlich ist. Im übrigen darf die Löschung der Verbindungs- und Bestandsdaten unterbleiben, soweit die Verfolgung von Ansprüchen dies erfordert.

§16 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Salvatorische Klausel

§16a Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit descgesamten Vertrages zur Folge.

§17. Rechtswahl und Gerichtsstand
§17a Es findet deutsches Recht Anwendung.
§17b Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§17c Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.


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